Kleingärtnerverein Neue Niers e.V. Neersbroicher Straße 285 | 41066 Mönchengladbach Neersbroicher Straße 285 | Mönchengladbach

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen, Kleingärtnerverein Neue Niers und hat seinen Sitz in Mönchengladbach.Er ist Mitglied im Kreisverband Mönchengladbach der Kleingärtner e.V.
  2. Er ist eingetragen beim Amtsgericht Mönchengladbach unter der Registernummer VR639

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller das Kleingartenwesen fördernden, natürlichen und juristischen Personen.
  2. Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugängigen öffentlichen Grüns.
  3. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Kosten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein sind zu erstatten.
  9. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingartenorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für den Ausbau und die Unterhaltung seiner Kleingartenanlage, zu verwenden.
  10. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechend Ausweisungen bez. Festsetzung von Dauerkleingartenanlagen geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgt.
  11. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will, durch

    a.) praktische Kleingartenarbeit und/oder
    b.) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens
  2. Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitritterklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu, sofern dieser vorhanden ist. Dessen Entscheidung ist endgültig.
  4. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren Anerkennung vollzogen.

§ 4 Rechte der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied hat das Recht

    a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen.
    b) An Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
  3. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden, sofern der Regelbeitrag nach Ziffer 11.3 der Satzung des Landesverbandes der Gartenfreunde e.V. abgeführt wird.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

    a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen.
    b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen.
    c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
    d) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Tod des Mitglieds.
    b) durch freiwilligen Austritt.
    c) durch Ausschluss.
  2. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

    a) Die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegend Pflichten schuldhaft verletzt.
    b) Durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise beschädigt.
    c) Mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
    d) Die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat.
    e) Seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt.
    f) Bei Stellung seines Aufnahmeantrags verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen wurde.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.
  5. Mit Erlöschung der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtung, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen bis zum Ausscheiden ergeben haben, entbunden.

§ 7 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) Kassierer
  2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Ziffer 1, dem Fachberater und einem weiteren Beisitzer. Die Aufgabenzuordnung des Beisitzers erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und kann bei Bedarf während der Legislaturperiode geändert werden.
  3. Jeweils der in Ziffer 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zu Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl vom Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Dem Vorstand obliegen:

    a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
    c) Einberufung einer Pächterversammlung.
  6. Die Bestimmung für die Mitgliederversammlung gelten entsprechend für die Pächterversammlung.
  7. Die Pächterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten; die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben.
  8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  9. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.

§ 8 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§7 Absatz 2) und mindestens zwei Beisitzer.
  2. Dem erweiterten Vorstand obliegen:

    a) die Unterstützung des Vorstands bei der Geschäftsführung,
    b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß §3 Absatz 3.
  3. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden.
  4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 21 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung, einberufen.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:

    a) die Genehmigung der Niederschriften gemäß § 9 Absatz 9
    b) die Endgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstige Tätigkeitsberichte,
    c) die Beschussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstands,
    d) die Festsetzung von Beiträgen und Anordnungen von Gemeinschaftsleistungen,
    e) die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und zum erweiterten Vorstand,
    f) die Wahl der Kassenprüfer,
    g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    i) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
    j) die Beschlussfassung über Anträge.
  6. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlage können jährlich bis zum zwanzigfachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge abgelehnt.
  8. Ungeachtet der Bestimmung § 9 Absatz 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen der Satzungsänderung einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit ¾ aller Vereinsmitgliedern. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
  9. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich mindestens 4 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Verfasser zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  11. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
  12. Vertreter/innen des Kreisverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 10 Schlichtungsverfahren

  • Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder aus nachbarlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges eine Schlichtungsverfahren gemäß den vom Kreisverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.

§ 11 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
  3. Der Kreisverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenprüfung des Vereins zu überprüfen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks (vgl. §2 Absatz2) ist das Vermögen auf die örtliche zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation zu übertragen. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

§ 14 Bekanntmachungen des Vereins

  • Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang

§ 15 Sonstige Bestimmungen


§ 16 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

  1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
  2. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 01.03.2009 beschlossen worden; sie gilt ab dem Eintrag in das Vereinsregister.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.